SR 0.822.726.8) sei aber für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung Vorsatz erforderlich. Das KIGA verzichtete am 14. Oktober 2005 auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: