4. In seiner Replik vom 10. Oktober 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Zwar könne er für seine Anrufe vom 3. März 2005 an seinen Vorgesetzten keine Belege beibringen, doch vermöge er die Tatsache, dass er bei seiner Arbeitgeberin nachgefragt und ihr seine Arbeitsleistung angeboten habe, mit der Zeugenaussage von … nachzuweisen. Weiter führte er aus, dass er seine Arbeitslosigkeit nicht vorsätzlich verschuldet habe. Gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO; SR 0.822.726.8) sei aber für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung Vorsatz erforderlich.