Hätte er seine Arbeitskraft tatsächlich rechtsgenüglich offeriert, dann hätte er Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin auf Lohnfortzahlung bis Ende März gehabt. Die Tatsache, dass die Arbeitgeberin am 8. März 2005 ihre Liquidation beschlossen habe, ändere nichts daran. Sie sei nicht insolvent gewesen, auch sei kein Konkurs publiziert worden. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich nicht versucht, seine obligatorischen Ansprüche gegenüber seiner Arbeitgeberin geltend zu machen, was er sich entgegenhalten lassen müsse.