3. Das KIGA beantragte in seiner Vernehmlassung vom 5. September 2005 die Abweisung der Beschwerde. Wer eine Kündigung akzeptiere, welche die gesetzlichen Fristen missachte, verzichte nicht auf Lohnansprüche, sondern auf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses und könne so den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfüllen. Für seine Behauptung - er habe sich telefonisch bei der vormaligen Arbeitgeberin gemeldet - habe der Beschwerdeführer bis heute keinen Beweis erbracht. Hätte er seine Arbeitskraft tatsächlich rechtsgenüglich offeriert, dann hätte er Ansprüche gegenüber der Arbeitgeberin auf Lohnfortzahlung bis Ende März gehabt.