Weiter bemerkte der Beschwerdeführer, dass die Arbeitgeberin gemäss Publikation vom 11. Mai 2005 am 8. März 2005 die Auflösung der Gesellschaft beschlossen habe. Es sei davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin schon in dieser Periode zahlungsunfähig gewesen sei. Von ihm zu fordern, dass er gegenüber einer illiquiden Arbeitgeberin seine obligatorischen Ansprüche geltend macht, sei völlig illusorisch und vertrage sich nicht mit Sinn und Geist der Arbeitslosengesetzgebung. Anzumerken bleibe, dass er keine arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt habe. Seine Arbeitslosigkeit sei aufgrund objektiven Gründen entstanden.