Da er trotz Wetterbesserung nichts von seinem Vorgesetzten gehört habe, habe er ihn im Zeitraum vom 4. bis 11. März 2005 telefonisch auf seinem Natel zu erreichen versucht. Dies zeige, dass er seine Arbeitskraft der ehemaligen Arbeitgeberin zur Verfügung gehalten habe, diese habe seine Offerte jedoch nicht angenommen. Folglich liege keine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor. Weiter bemerkte der Beschwerdeführer, dass die Arbeitgeberin gemäss Publikation vom 11. Mai 2005 am 8. März 2005 die Auflösung der Gesellschaft beschlossen habe.