2. Dagegen liess der Versicherte am 11. August 2005 frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben, mit dem Begehren um kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Die gesetzlichen Leistungen seien ihm ohne Abstriche zu erbringen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich nach Erhalt des Schreibens der ALK vom 2. März 2005, d.h. am 3. März 2005, zur Sachbearbeiterin der ALK begeben habe, um sich den Inhalt dieses Briefes erklären zu lassen. Auf ihr Anraten hin, habe er sich noch am gleichen Tag in Begleitung von … zu seinem Vorgesetzten begeben.