c) Mit Schreiben vom 15. April 2005 wurde der Versicherte zur Stellungnahme aufgefordert. Insbesondere sollte er sich zum Vorwurf äussern, er habe seine Arbeitslosigkeit in der Zeit vom 14. bis zum 31. März 2005 selbst verschuldet. Am 25. April 2005 schrieb der Versicherte, er habe am 3. März 2005 ein Gespräch mit seinem Vorgesetzten gehabt. Dieser habe ihm gesagt, dass die Arbeit aufgrund der kalten Witterung eingestellt sei, er ihn aber anrufen werde, sobald er wieder zur Arbeit erscheinen müsse. Seither habe er nichts mehr von seinem Vorgesetzten gehört.