In dieser Zeit sei die Arbeit auf den Baustellen aufgrund der kalten Witterung eingestellt gewesen, weshalb dem Arbeitnehmer erklärt worden sei, er solle bei Wetterbesserung wieder zur Arbeit erscheinen. Am 14. März 2005 hätten sie die Arbeit wieder aufnehmen können. Der Versicherte habe sich jedoch erst wieder am 8. April 2005 bei … (nachfolgend: Vorgesetzter) telefonisch gemeldet. Für die Zeit der Schlechtwetterentschädigung, d.h. bis 13. März 2005, sei dem Versicherten sein Lohn ausbezahlt worden.