Der Versicherte sei darauf hingewiesen worden, dass er ihr umgehend seine Arbeitskraft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Verfügung zu stellen habe. Weiter forderte die ALK die Arbeitgeberin auf, sich in dieser Angelegenheit schriftlich zu äussern. In ihrer Stellungnahme vom 11. April 2005 hielt die Arbeitgeberin fest, dass sich der Versicherte am 8. März 2005 bei ihr gemeldet habe. In dieser Zeit sei die Arbeit auf den Baustellen aufgrund der kalten Witterung eingestellt gewesen, weshalb dem Arbeitnehmer erklärt worden sei, er solle bei Wetterbesserung wieder zur Arbeit erscheinen.