b) Da der Versicherte vom 15. bis zum 19. Februar 2005 zu 100% arbeitsunfähig war, machte die Arbeitslosenkasse Graubünden (nachfolgend: ALK) seine Arbeitgeberin mit Schreiben vom 2. März 2005 (welches auch an den Versicherten ging) darauf aufmerksam, dass sich die Kündigungsfrist aufgrund von Art. 336c des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) um einen Monat auf den 31. März 2005 verlängere. Der Versicherte sei darauf hingewiesen worden, dass er ihr umgehend seine Arbeitskraft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zur Verfügung zu stellen habe.