{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-11-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-103_2005-11-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_103_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7447586c04ea820fca259bc741d4aab251b0eb73dc07c3103f0ee611f84298481ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7447586c04ea820fca259bc741d4aab251b0eb73dc07c3103f0ee611f84298481ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_103", "Checksum": "cd2ba43c4453cb3d6b725337fc02002b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.11.2005 S 2005 103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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März 2005 Lohn\nzugestanden, welchen er im Sinne einer Schadenminderungspflicht bei der\nArbeitgeberin hätte geltend machen müssen. Dass er dies unterlassen hat,\nergibt sich aus den Akten und wird vom Beschwerdeführer auch nicht\nbestritten. In seinen Rechtsschriften bringt er vor, die Arbeitgeberin habe am\n8. März 2005 ihre Auflösung beschlossen, folglich sei sie mit grösster\nWahrscheinlichkeit schon zu jener Zeit zahlungsunfähig gewesen. Deshalb\ndürfe von ihm nicht verlangt werden, dass er ohne Aussicht auf Erfolg den\nZivilrichter anrufe. Dem kann nicht gefolgt werden, zumal aufgrund der\nAuflösung der Gesellschaft keineswegs ihre Insolvenz nachgewiesen ist.\nDass die Auflösung der Gesellschaft nicht der Grund für seine Untätigkeit\ngewesen sein kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Versicherte von\nder Auflösung erst durch die Publikation am 11. Mai 2005 erfahren hat, bis\ndahin jedoch nichts unternommen hatte.\n\nc) Aufgrund der vorstehenden Erwägungen zeigt sich, dass die Einstellung in\nder Anspruchsberechtigung gerechtfertigt ist, unabhängig davon, ob der\nBeschwerdeführer seine Arbeitsleistung seiner Arbeitgeberin angeboten hat\noder nicht. Diesbezüglich geht auch der Hinweis des Versicherten auf das\nÜbereinkommen Nr. 168 der IAO ins Leere.\n\n4. a) Zu entscheiden bleibt, ob die vorgesehene Dauer der Einstellung von zehn\nTagen angemessen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 2 der\nVerordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) dauert die Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung zwischen 1-15 Tage bei leichtem, 16-30 Tage bei\nmittelschwerem und 31-60 Tage bei schwerem Verschulden.\n\nb) Wie die Vorinstanz vorbringt, sei bei der Festlegung der Einstellungsdauer der\nTatsache Rechnung getragen worden, dass der der Arbeitslosenversicherung\nentstandene Schaden nicht sonderlich hoch sei. Ein Vergleich mit früheren\nFällen zeigt, dass für den Akzept fristloser Kündigung bei einer\nKündigungsfrist von zwei bis drei Monaten vom Gericht eine\nEinstellungsdauer von 30-35 Tagen als angemessen taxiert wurde. In\nAnbetracht dessen erachtet das Gericht die Einstelldauer von zehn Tagen als\nzu hoch bemessen, zumal der entstandene Schaden gering ist und der\nBeschwerdeführer nach intensiver Suche am 8. April 2005 bereits wieder eine\nStelle als Maurer gefunden hatte. Dies zeigt seinen eindeutigen Willen, die\nArbeitslosigkeit so schnell als möglich zu beenden, was ihm ebenfalls zugute\ngehalten werden kann. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist\ndeshalb auf fünf Tage zu reduzieren.\n\n5. Das Verfahren ist gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG und Art. 11 der grossrätlichen\nVerordnung über das Verfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS; BR\n542.300) kostenlos. Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des\nVerfahrens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 61 lit. g\nATSG).\n\nDemnach erkennt das Gericht:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der angefochtene\nEinspracheentscheid vom 29. Juni 2005 sowie die diesem zugrunde liegende\nVerfügung vom 11. Mai 2005 werden aufgehoben und die Einstelldauer auf\nfünf Tage herabgesetzt.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden entschädigt …\naussergerichtlich mit Fr. 800.-- (inkl. MWST.).\n"}