{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-11-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-103_2005-11-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_103_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7447586c04ea820fca259bc741d4aab251b0eb73dc07c3103f0ee611f84298481ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7447586c04ea820fca259bc741d4aab251b0eb73dc07c3103f0ee611f84298481ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_103", "Checksum": "cd2ba43c4453cb3d6b725337fc02002b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.11.2005 S 2005 103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Kammer 17.11.2005 S 2005 103\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\n2. a) Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0)\nist der Versicherte in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie\ndurch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Ein Selbstverschulden im\nSinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der\nEintritt der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist,\nsondern in einem nach den persönlichen Umständen und den persönlichen\nVerhältnissen vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt (ARV 1998 Nr.\n9; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Rz.\n8 zu Art. 30). Akzeptiert der Versicherte eine Kündigung, welche die\ngesetzliche Frist missachtet, so kann dieses Verhalten den Tatbestand der\nselbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfüllen. Ein Selbstverschulden wird\njedoch dann verneint, wenn sich eine versicherte Person in gekündigter\nStellung über das nach Art. 336c Abs. 2 OR verlängerte Arbeitsverhältnis irrte\nund deswegen ihre Arbeitsleistung dem Arbeitgeber nicht mehr anbot (ARV\n90 Nr. 16; BGE 112 V 324; Chopard, Die Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 131 f.).\nb) Vorliegend ist unbestritten, dass die am 28. Januar 2005 ausgesprochene\nKündigung - aufgrund 100%iger Arbeitsunfähigkeit während der Sperrfrist\ngemäss Art. 336c OR - erst per 31. März 2005 wirksam wurde. Folglich hätte\ndas Arbeitsverhältnis bis zu diesem Datum gedauert. Wie den Akten zu\nentnehmen ist, wurde sowohl die Arbeitgeberin als auch der Arbeitnehmer mit\nSchreiben vom 2. März 2005 von der ALK auf diesen Umstand aufmerksam\ngemacht. Eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge liess er sich den\nInhalt dieses Schreibens von der Sachbearbeiterin der ALK am 3. März 2005\nerklären. Demnach kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die\nALK ihrer aus Art. 27 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des\nSozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) fliessenden Aufklärungs- und\nBeratungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist. Weiter ist unbestritten,\ndass die Lohnzahlung an den Beschwerdeführer bis zum 13. März 2005\nerfolgt ist. Strittig ist hingegen die Frage, ob der Beschwerdeführer der\nAufforderung der ALK - umgehend der Arbeitgeberin seine Arbeitskraft bis\nzum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, d.h. bis 31. März 2005, zur\nVerfügung zu stellen - auch nachgekommen ist. Gemäss Aussage der\nArbeitgeberin hätte der Versicherte bei Wetterbesserung wieder zur Arbeit\nerscheinen sollen. Obwohl die Firma am 14. März 2005 ihren Betrieb wieder\naufgenommen habe, habe sich der Beschwerdeführer nicht mehr gemeldet.\nDer Versicherte dagegen behauptet, dass er am 3. März 2005 in Begleitung\neines Kollegen seinen Vorgesetzten aufgesucht habe. Dieser habe ihm\nausdrücklich gesagt, dass er ihn anrufen werde, sobald sich das Wetter\nbessern würde und es wieder Arbeit gebe. Er habe jedoch nichts mehr von\nseinem Vorgesetzten gehört, weshalb er selber telefonisch Nachfrage\ngehalten habe. Ob die Version der Arbeitgeberin oder jene des Versicherten\nzutrifft, kann offen gelassen werden. Im ersteren Fall wäre die Einstellung -\nwie die Vorinstanz richtig argumentiert - aufgrund des Nichtanbietens der\nArbeitskraft zu Recht erfolgt. Im letzteren Fall würde sich die Einstellung - wie\nim Folgenden zu zeigen ist - durch den Verzicht auf die Einforderung des\nLohnes bis Ende März 2005 rechtfertigen.\n\n3. a) Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung rechtfertigt sich gemäss Art.\n30 Abs. 1 lit. b AVIG dann, wenn der Versicherte zu Lasten der Versicherung\nauf Lohn- oder Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen\nArbeitgeber verzichtet hat. Bei der Prüfung der Erfüllung dieses Tatbestandes\nist genau zu untersuchen, ob überhaupt Entschädigungs- oder\nLohnansprüche bestanden haben, auf welche allenfalls verzichtet worden ist.\nDies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn eine arbeitnehmende Person eine\nnicht fristgerechte Kündigung widerspruchslos entgegennimmt. Denn Lohnoder Entschädigungsansprüche bis zum Ablauf der ordentlichen\nKündigungsfrist stehen der arbeitnehmenden Person nur zu, wenn sie dem\nArbeitgeber ihre Arbeitskraft angeboten hat, dieser das Angebot jedoch\nabgelehnt hat und dadurch nach Art. 324 Abs. 1 OR in Annahmeverzug\ngekommen ist. Verzichtet die arbeitslose Person in einem solchen Fall\nrechtswirksam auf die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen\ngegenüber dem bisherigen Arbeitgeber, so schliesst dieser unbegründete\nLohnverzicht nicht den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung aus. Er kann\naber Anlass zu einer befristeten Einstellung in der Anspruchsberechtigung\nsein (ARV 1986 N 26, E. 3a S. 104 f.; Chopard, a.a.O., S. 132 f.;\nMurer/Stauffer, Bundesgesetz über die obligatorische\nArbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 2. Aufl., Zürich 1998,\nArt. 30 S. 80 f.).\n\n"}