{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-11-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-103_2005-11-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_103_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7447586c04ea820fca259bc741d4aab251b0eb73dc07c3103f0ee611f84298481ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7447586c04ea820fca259bc741d4aab251b0eb73dc07c3103f0ee611f84298481ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_103", "Checksum": "cd2ba43c4453cb3d6b725337fc02002b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.11.2005 S 2005 103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.11.2005 S 2005 103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera 17.11.2005 S 2005 103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale amministrativo 1a Camera"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 04:47:50", "Checksum": "e0659cb36384876f49276b4227012d63", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.11.2005 S 2005 103\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung | Arbeitslosenversicherung\n\n3. Das KIGA beantragte in seiner Vernehmlassung vom 5. September 2005 die\nAbweisung der Beschwerde. Wer eine Kündigung akzeptiere, welche die\ngesetzlichen Fristen missachte, verzichte nicht auf Lohnansprüche, sondern\nauf die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses und könne so den Tatbestand\nder selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfüllen. Für seine Behauptung - er\nhabe sich telefonisch bei der vormaligen Arbeitgeberin gemeldet - habe der\nBeschwerdeführer bis heute keinen Beweis erbracht. Hätte er seine\nArbeitskraft tatsächlich rechtsgenüglich offeriert, dann hätte er Ansprüche\ngegenüber der Arbeitgeberin auf Lohnfortzahlung bis Ende März gehabt. Die\nTatsache, dass die Arbeitgeberin am 8. März 2005 ihre Liquidation\nbeschlossen habe, ändere nichts daran. Sie sei nicht insolvent gewesen, auch\nsei kein Konkurs publiziert worden. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich\nnicht versucht, seine obligatorischen Ansprüche gegenüber seiner\nArbeitgeberin geltend zu machen, was er sich entgegenhalten lassen müsse.\n\n4. In seiner Replik vom 10. Oktober 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinen\nAnträgen fest. Zwar könne er für seine Anrufe vom 3. März 2005 an seinen\nVorgesetzten keine Belege beibringen, doch vermöge er die Tatsache, dass\ner bei seiner Arbeitgeberin nachgefragt und ihr seine Arbeitsleistung\nangeboten habe, mit der Zeugenaussage von … nachzuweisen. Weiter führte\ner aus, dass er seine Arbeitslosigkeit nicht vorsätzlich verschuldet habe.\nGemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen\nArbeitsorganisation (IAO; SR 0.822.726.8) sei aber für die Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung Vorsatz erforderlich.\nDas KIGA verzichtete am 14. Oktober 2005 auf die Einreichung einer Duplik.\n\nAuf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im\nRahmen der Erwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid\ndes KIGA vom 29. Juni 2005, respektive die diesem zugrunde liegende\nVerfügung vom 11. Mai 2005. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der\nVersicherte zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für zehn\nTage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.\n\n"}