{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2005-11-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2005-103_2005-11-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2005_103_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7447586c04ea820fca259bc741d4aab251b0eb73dc07c3103f0ee611f84298481ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcf7447586c04ea820fca259bc741d4aab251b0eb73dc07c3103f0ee611f84298481ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2005_103", "Checksum": "cd2ba43c4453cb3d6b725337fc02002b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2005 103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 17.11.2005 S 2005 103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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November 2005\n\nin der verwaltungsrechtlichen Streitsache\n\nbetreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n1. a) …, geboren 1955, ist verheiratet und portugiesischer Staatsangehöriger. Seit\ndem 16. April 2004 war er bei der Firma … (nachfolgend: Arbeitgeberin) als\nMaurer tätig. Aufgrund der Verkleinerung des Arbeitnehmerstammes wurde\nihm die Stelle am 27. Januar 2005 per 28. Februar 2005 gekündigt. Am 31.\nJanuar 2005 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung an und erhob\nab dem 1. März 2005 auch Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.\n\nb) Da der Versicherte vom 15. bis zum 19. Februar 2005 zu 100% arbeitsunfähig\nwar, machte die Arbeitslosenkasse Graubünden (nachfolgend: ALK) seine\nArbeitgeberin mit Schreiben vom 2. März 2005 (welches auch an den\nVersicherten ging) darauf aufmerksam, dass sich die Kündigungsfrist\naufgrund von Art. 336c des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR\n220) um einen Monat auf den 31. März 2005 verlängere. Der Versicherte sei\ndarauf hingewiesen worden, dass er ihr umgehend seine Arbeitskraft bis zum\nAblauf der Kündigungsfrist zur Verfügung zu stellen habe. Weiter forderte die\nALK die Arbeitgeberin auf, sich in dieser Angelegenheit schriftlich zu äussern.\nIn ihrer Stellungnahme vom 11. April 2005 hielt die Arbeitgeberin fest, dass\nsich der Versicherte am 8. März 2005 bei ihr gemeldet habe. In dieser Zeit sei\ndie Arbeit auf den Baustellen aufgrund der kalten Witterung eingestellt\ngewesen, weshalb dem Arbeitnehmer erklärt worden sei, er solle bei\nWetterbesserung wieder zur Arbeit erscheinen. Am 14. März 2005 hätten sie\ndie Arbeit wieder aufnehmen können. Der Versicherte habe sich jedoch erst\nwieder am 8. April 2005 bei … (nachfolgend: Vorgesetzter) telefonisch\ngemeldet. Für die Zeit der Schlechtwetterentschädigung, d.h. bis 13. März\n2005, sei dem Versicherten sein Lohn ausbezahlt worden.\n\nc) Mit Schreiben vom 15. April 2005 wurde der Versicherte zur Stellungnahme\naufgefordert. Insbesondere sollte er sich zum Vorwurf äussern, er habe seine\nArbeitslosigkeit in der Zeit vom 14. bis zum 31. März 2005 selbst verschuldet.\nAm 25. April 2005 schrieb der Versicherte, er habe am 3. März 2005 ein\nGespräch mit seinem Vorgesetzten gehabt. Dieser habe ihm gesagt, dass\ndie Arbeit aufgrund der kalten Witterung eingestellt sei, er ihn aber anrufen\nwerde, sobald er wieder zur Arbeit erscheinen müsse. Seither habe er nichts\nmehr von seinem Vorgesetzten gehört.\n\nd) Am 11. Mai 2005 verfügte die ALK, dass der Versicherte wegen\nselbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für zehn Tage in der\nAnspruchsberechtigung eingestellt werde. Eine dagegen erhobene\nEinsprache wies das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden\n(nachfolgend: KIGA) mit Entscheid vom 29. Juni 2005 ab.\n\n2. Dagegen liess der Versicherte am 11. August 2005 frist- und formgerecht\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht erheben, mit dem Begehren um\nkostenfällige Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Die\ngesetzlichen Leistungen seien ihm ohne Abstriche zu erbringen. Zur\nBegründung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich nach Erhalt des\nSchreibens der ALK vom 2. März 2005, d.h. am 3. März 2005, zur\nSachbearbeiterin der ALK begeben habe, um sich den Inhalt dieses Briefes\nerklären zu lassen. Auf ihr Anraten hin, habe er sich noch am gleichen Tag in\nBegleitung von … zu seinem Vorgesetzten begeben. Dieser habe ihm\nmitgeteilt, dass zurzeit keine Arbeit anstünde. Er habe jedoch zugesichert,\ndass er sich mit ihm in Verbindung setzen werde, sobald sich daran etwas\nändere. Die Behauptung seines Vorgesetzten - er sei erst am 8. März 2005\nbei ihm gewesen - treffe nicht zu. Da er trotz Wetterbesserung nichts von\nseinem Vorgesetzten gehört habe, habe er ihn im Zeitraum vom 4. bis 11.\nMärz 2005 telefonisch auf seinem Natel zu erreichen versucht. Dies zeige,\ndass er seine Arbeitskraft der ehemaligen Arbeitgeberin zur Verfügung\ngehalten habe, diese habe seine Offerte jedoch nicht angenommen. Folglich\nliege keine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor. Weiter bemerkte der\nBeschwerdeführer, dass die Arbeitgeberin gemäss Publikation vom 11. Mai\n2005 am 8. März 2005 die Auflösung der Gesellschaft beschlossen habe. Es\nsei davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin schon in dieser Periode\nzahlungsunfähig gewesen sei. Von ihm zu fordern, dass er gegenüber einer\nilliquiden Arbeitgeberin seine obligatorischen Ansprüche geltend macht, sei\nvöllig illusorisch und vertrage sich nicht mit Sinn und Geist der\nArbeitslosengesetzgebung. Anzumerken bleibe, dass er keine\narbeitsrechtlichen Pflichten verletzt habe. Seine Arbeitslosigkeit sei aufgrund\nobjektiven Gründen entstanden.\n\n"}