3. Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und Art. 11 VVS ist das Verfahren in der Regel kostenlos. In Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können indessen einer Partei eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden (Art. 11 VVS). Die Beklagte hat es über einen längeren Zeitraum versäumt, die BVG-Beiträge für ihre Angestellten zu bezahlen und damit die Klägerin durch dieses Verhalten geradezu mutwillig zur Klageanhebung gezwungen.