104 OR vorgesehene Zinsfuss von 5% analog angewendet wird (vgl. VGU S 03 129; PVG 1998 Nr. 25), schuldet die Beklagte der Klägerin reglementsgemäss ab dem 16. Januar 2004 Verzugszinsen im Umfang von 4,5% auf die eingeklagte Beitragsforderung. c) Im Lichte des oben Dargelegten ist daher die Klage vollumfänglich gutzuheissen, was zu folgendem Ergebnis führt: Ausstehende BVG-Prämienbeiträge bis Ende April 2004 gemäss Klage Fr. 56'463.60 Beitragszinsen bis 15. Januar 2004 Fr. 93.10 Kosten des Zahlungsbefehls Fr. 100.00