b) Zu prüfen bleibt damit noch der von der Klägerin verlangte Verzugszins von 4,5% auf der eingeklagten Beitragsforderung seit dem 16. Januar 2004. Auch diesem Antrag ist ohne weiteres stattzugeben. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG ist die Vorsorgeeinrichtung nämlich berechtigt, für nicht rechtzeitig einbezahlte Beiträge Verzugszinsen zu fordern. Nachdem weder das BVG noch die Anschlussbedingungen die Höhe des Zinsfusses bestimmen und in der Regel der in Art. 104 OR vorgesehene Zinsfuss von 5% analog angewendet wird (vgl. VGU