Letztere findet ihre Bestätigung auch ohne weiteres im eingereichten Kontoauszug „Prämieninkasso“ vom 28. Juni 2004, welcher aufgrund der Lohnmeldungen der Beklagten errechnet und einverlangt wurde (insgesamt inkl. Betreibungskosten Fr. 56'763.60). Die Klägerin verlangt sodann Fr. 93.10 Zins bis zum 15. Januar 2004 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.--. Diese Kosten sind ausgewiesen und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.