Die Beklagte hat denn auch zu keinem Zeitpunkt weder den Anschluss, noch die Berechtigung der Beitragsforderung an sich noch die Höhe der Beitragsforderung im Umfang der eingeklagten Fr. 56’463.60 bestritten. Letztere findet ihre Bestätigung auch ohne weiteres im eingereichten Kontoauszug „Prämieninkasso“ vom 28. Juni 2004, welcher aufgrund der Lohnmeldungen der Beklagten errechnet und einverlangt wurde (insgesamt inkl. Betreibungskosten Fr. 56'763.60).