2. a) Unbestritten ist, dass die Beklagte im Zeitraum vom 1. Dezember 1989 – 30. April 2004 der Klägerin angeschlossen war und daher für ihre Angestellten Beiträge aus der obligatorischen Vorsorge zu entrichten hat. Die Beklagte hat denn auch zu keinem Zeitpunkt weder den Anschluss, noch die Berechtigung der Beitragsforderung an sich noch die Höhe der Beitragsforderung im Umfang der eingeklagten Fr. 56’463.60 bestritten.