Im Betreibungsverfahren (Betreibung Nr. 04/2485) des Betreibungsamtes … sei im Umfange der zugesprochenen Forderung der Rechtsvorschlag zu beseitigen.“ Unter Bezugnahme auf die zwischen den Parteien geschlossenen Anschlussverträge und u.a. einen detaillierten Kontoauszug (Prämieninkasso) legte sie im Wesentlichen dar, dass die Arbeitgeberin ihrer Pflicht zur Zahlung von Vorsorgebeiträgen im eingeklagten Umfange nicht nachgekommen sei. Weder das Anschlussverhältnis noch die Höhe der Ausstände sei zu irgendeinem Zeitpunkt bestritten worden, weshalb ihren Anträgen auch stattzugeben sei.