{"Signatur": "GR_VG_001", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-05", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_VG_001_S-2004-91_2004-10-05.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/S_2004_91_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfcc0371f39a9504ee7810919857d2b004a3684219f253c304b7fb4c5d36a8a5d31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea3558729f991237f5059c5fad3b88c62befcfcc0371f39a9504ee7810919857d2b004a3684219f253c304b7fb4c5d36a8a5d31ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2004_91", "Checksum": "411161b7380922227a2646a0b7e28376"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2004 91"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Verwaltungsgericht 1. Kammer 05.10.2004 S 2004 91"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons Verwaltungsgericht 1. 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Zur Durchführung der\nberuflichen Vorsorge hat sie sich rückwirkend per 1. Dezember 1989 der …\nangeschlossen. Der Anschluss wurde letztmals im Sommer 1999 bestätigt\nund das zum Zweck der beruflichen Vorsorge geführte Konto von der …\ngeführt.\nNach diversen Zahlungserinnerungen und Mahnungen im Januar 2004\nkündigte die … Ende März 2004 das Anschlussverhältnis per Ende April 2004.\nAuf Begehren der … erliess das Betreibungsamt … am 19. April 2004 in der\nBetreibung Nr. 04/2485 einen Zahlungsbefehl an die Arbeitgeberin über Fr.\n56'663.60 nebst Zins zu 4,5% seit 16. Januar 2004, Fr. 93.10 Zins bis 15.\nJanuar 2004 und Fr. 100.-- Kosten dieses Zahlungsbefehls. Gegen diesen\nZahlungsbefehl erhob die Arbeitgeberin am 20. April 2004 Rechtsvorschlag.\n\n2. Mit Eingabe vom 30. Juni 2004 reichte die … beim Verwaltungsgericht fristund formgerecht Klage ein mit dem Begehren:\n„1. Die Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von Fr. 56'463.60\nplus Zins von Fr. 93.10 bis zum 15.01.2004, zuzüglich Zins zu 4,5% seit\n16.01.2004, sowie die Kosten des Zahlungsbefehls vom [19. April 2004] zu\nbezahlen.\n2. Im Betreibungsverfahren (Betreibung Nr. 04/2485) des Betreibungsamtes\n… sei im Umfange der zugesprochenen Forderung der Rechtsvorschlag zu\nbeseitigen.“\nUnter Bezugnahme auf die zwischen den Parteien geschlossenen\nAnschlussverträge und u.a. einen detaillierten Kontoauszug (Prämieninkasso)\nlegte sie im Wesentlichen dar, dass die Arbeitgeberin ihrer Pflicht zur Zahlung\nvon Vorsorgebeiträgen im eingeklagten Umfange nicht nachgekommen sei.\nWeder das Anschlussverhältnis noch die Höhe der Ausstände sei zu\nirgendeinem Zeitpunkt bestritten worden, weshalb ihren Anträgen auch\nstattzugeben sei.\n\n3. Die … AG reichte trotz entsprechender Aufforderung keine Klageantwort ein.\nMit Schreiben vom 31. August 2004 teilte der Instruktionsrichter der Beklagten\nmit, dass das Gericht daher gestützt auf die ihm vorliegenden Akten\nentscheiden werde.\nAuf die weiteren Ausführungen in der Klage wird, soweit erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zur\nBeurteilung von BVG-Beiträgen ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG in\nVerbindung mit Art. 1 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 der kantonalen Verordnung über das\nVerfahren in Sozialversicherungsstreitsachen (VVS). Gemäss Art. 79 Abs. 1\ndes Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist das\nVerwaltungsgericht zudem befugt, den in einer Betreibung erhobenen\nRechtsvorschlag direkt zu beseitigen, ohne dass ein separates\nRechtsöffnungsverfahren durchgeführt werden müsste.\n\n2. a) Unbestritten ist, dass die Beklagte im Zeitraum vom 1. Dezember 1989 – 30.\nApril 2004 der Klägerin angeschlossen war und daher für ihre Angestellten\nBeiträge aus der obligatorischen Vorsorge zu entrichten hat. Die Beklagte hat\ndenn auch zu keinem Zeitpunkt weder den Anschluss, noch die Berechtigung\nder Beitragsforderung an sich noch die Höhe der Beitragsforderung im\nUmfang der eingeklagten Fr. 56’463.60 bestritten. Letztere findet ihre\nBestätigung auch ohne weiteres im eingereichten Kontoauszug\n„Prämieninkasso“ vom 28. Juni 2004, welcher aufgrund der Lohnmeldungen\nder Beklagten errechnet und einverlangt wurde (insgesamt inkl.\nBetreibungskosten Fr. 56'763.60). Die Klägerin verlangt sodann Fr. 93.10 Zins\nbis zum 15. Januar 2004 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 100.--.\nDiese Kosten sind ausgewiesen und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.\n\nb) Zu prüfen bleibt damit noch der von der Klägerin verlangte Verzugszins von\n4,5% auf der eingeklagten Beitragsforderung seit dem 16. Januar 2004. Auch\ndiesem Antrag ist ohne weiteres stattzugeben. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG\nist die Vorsorgeeinrichtung nämlich berechtigt, für nicht rechtzeitig einbezahlte\nBeiträge Verzugszinsen zu fordern. Nachdem weder das BVG noch die\nAnschlussbedingungen die Höhe des Zinsfusses bestimmen und in der Regel\nder in Art. 104 OR vorgesehene Zinsfuss von 5% analog angewendet wird\n(vgl. VGU S 03 129; PVG 1998 Nr. 25), schuldet die Beklagte der Klägerin\nreglementsgemäss ab dem 16. Januar 2004 Verzugszinsen im Umfang von\n4,5% auf die eingeklagte Beitragsforderung.\n\nc) Im Lichte des oben Dargelegten ist daher die Klage vollumfänglich\ngutzuheissen, was zu folgendem Ergebnis führt:\n\nAusstehende BVG-Prämienbeiträge\nbis Ende April 2004 gemäss Klage Fr. 56'463.60\nBeitragszinsen bis 15. Januar 2004 Fr. 93.10\nKosten des Zahlungsbefehls Fr. 100.00\n\nTotal Fr. 56'656.70\n\nzuzüglich Verzugszins von 4,5% seit dem 16. Januar 2004 auf Fr. 56’463.60.\n\n"}