6. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid und die diesem zugrunde liegende Verfügung sind aufzuheben und die Angelegenheit ist zwecks weiterer Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat darüber zu befinden, ob die weiteren Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung beim Versicherten vorliegen, d.h. insbesondere ob er die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist und ob die Kontrollvorschriften eingehalten sind.