b und c AVIG auszumachen. So liegt keine der in BGE 122 V 272 beispielhaft aufgezählten missbräuchlichen Verhaltensweisen, namentlich „Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalles, Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit u.ä.“ vor. Somit kann dem Beschwerdeführer der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung infolge fehlender Vermittelbarkeit nicht abgesprochen werden.