e) Dass die Ehe formal noch weiter bestanden hat, darf im vorliegenden Fall keine Rolle spielen; ist doch für die Beendigung der arbeitgeberähnlichen Stellung der effektive Austritt oder Rücktritt des Versicherten aus dem Betrieb, so geschehen am 30. April 2003, kombiniert mit der faktischen Trennung der Ehegatten und der glaubhaft dargelegten beruflichen Neuausrichtung resp. der aus alldem resultierende Verlust der Dispositionsfähigkeit für den Versicherten, massgebend.