Indiz für das Auseinanderleben ist denn auch der Rollentausch in der Führung des Betriebs vom 1. November 2002, da von diesem Zeitpunkt an der Versicherte nur aus betrieblichen Gründen, sprich der Wintersaison 2002/2003 und der Ski-WM, bei der Ehefrau angestellt gewesen sei. Die Glaubwürdigkeit der faktischen Trennung und des Scheidungswillens wird schliesslich durch die der Replik beigelegten Dokumente, namentlich der Scheidungskonvention vom 16. März 2004 und des Scheidungsbegehrens vom 17. März 2004, untermauert.