Daraus geht nämlich klar hervor, dass die Eheleute auf ihre Scheidung hingearbeitet haben und dass sie seit dem Ende des Arbeitsverhältnisses unbestrittenermassen faktisch getrennt sind. Die Behauptungen des Beschwerdeführers, zum einen seien er und seine Ehefrau sich schon im Sommer 2002 über die Scheidung einig gewesen und zum anderen sei eine Scheidung nur wegen der umfangreichen und komplexen Vorbereitungsarbeiten für eine Scheidungskonvention noch nicht zustande gekommen, erscheinen glaubhaft.