Im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit sollten vielmehr das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers sowie die Umstände Beachtung finden. Daraus geht nämlich klar hervor, dass die Eheleute auf ihre Scheidung hingearbeitet haben und dass sie seit dem Ende des Arbeitsverhältnisses unbestrittenermassen faktisch getrennt sind.