d) In Anbetracht der seit 1. Mai 2003 tatsächlich fehlenden Einflussnahme und Dispositionsfähigkeit des Versicherten vertritt das Gericht die Rechtsauffassung, dass es im vorliegenden Fall nicht angehen kann, den Anspruch auf ALE - gestützt auf die Vermutung in der AM/ALV-Praxis 2003/2004 - von einer eingereichten Scheidungskonvention, Scheidungsklage bzw. einer rechtlichen Trennung abhängig zu machen. Im Sinne der Einzelfallgerechtigkeit sollten vielmehr das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers sowie die Umstände Beachtung finden.