c) Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass seit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2003 nicht mehr von einer Einflussnahme oder von einer unternehmerischen Dispositionsfähigkeit seitens des Versicherten gesprochen werden kann. An diesem Tag ist das befristete Anstellungsverhältnis ausgelaufen. Fünfzehn Tage danach hat der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung verlassen. Weiter hat er sich während seiner Arbeitslosigkeit über seine eigene Zukunft Gedanken gemacht und sich nach umfassender Prüfung zum Kauf des Hotels … entschlossen.