b) Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis zum 30. April 2003 gemäss der Vermutung in der AM/ALV-Praxis 2003/2004 unternehmerische Dispositionsfähigkeit besessen hat und auf die unternehmerischen Entscheidungen seiner Ehefrau nicht zuletzt aufgrund des Anstellungsverhältnisses massgeblichen Einfluss hat nehmen können. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch, ab 30. April 2003 unternehmerischen Einfluss oder Dispositionsfähigkeit gehabt zu haben.