betreffend Mitarbeit der Ehegatten sei davon auszugehen, dass er über die unternehmerische Dispositionsfähigkeit verfüge und die Entscheidungen der Ehefrau massgeblich beeinflussen könne, weswegen ihm eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme und ihm die Arbeitslosenentschädigung abgesprochen werde.