5. a) Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass der Betrieb, aus welchem der Beschwerdeführer ausgeschieden ist, nicht geschlossen wurde. Der Beschwerdegegner bringt dazu vor, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, zumal weder eine Scheidungskonvention bestehe noch eine Scheidungsklage eingereicht worden sei noch eine rechtliche Trennung vorliege. Gemäss Vermutung in der AM/ALV-Praxis 2003/2004 (vgl. auch Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariates für Wirtschaft [seco] vom Januar 2003, B31) betreffend