Der Arbeitnehmer in dieser Situation hat gemäss dem Eidgenössischen Versicherungsgericht denn auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 ff.; 122 V 270 ff.; 120 V 521 ff.), da ein solches Vorgehen auf eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der sinngemäss anwendbaren Regelung von Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG hinausliefe.