31 Abs. 3 lit. b und c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre. Eine grundsätzlich andere Situation liegt jedoch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann. Der Arbeitnehmer in dieser Situation hat gemäss dem Eidgenössischen Versicherungsgericht denn auch keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (BGE 123 V 234 ff.;