Insbesondere verbleibt die Möglichkeit einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Ein solches liegt nach der Praxis darin, dass zwar der Wortlaut einer Norm beachtet, ihr Sinn dagegen missachtet wird (BGE 114 Ib 15 E. 3a mit Hinweisen). Sinn und Zweck der Regelung des Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG ist die Vermeidung von Missbräuchen.