wird denn auch bloss festgehalten, dass solche Personen gegebenenfalls anspruchsberechtigt sein können. Mit dieser Formulierung wird ansatzweise zum Ausdruck gebracht, dass bei Ganzarbeitslosigkeit von Arbeitnehmern mit arbeitgeberähnlicher Stellung verschiedene Fallkonstellationen unterschieden werden müssen. Insbesondere verbleibt die Möglichkeit einer Überprüfung unter dem Gesichtspunkt des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens.