4. a) Dem Wortlaut nach ist Art. 31 Abs. 3 AVIG auf Kurzarbeitsfälle zugeschnitten. Sodann trifft es zu, dass Art. 8 ff. AVIG keine entsprechende Norm für den Bereich der Arbeitslosenentschädigung kennen. Daraus lässt sich indessen nicht folgern, dass die in Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG genannten arbeitgeberähnlichen Personen in jedem Fall Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bei Ganzarbeitslosigkeit haben. In der Botschaft BBI 1980 III 591 ff. wird denn auch bloss festgehalten, dass solche Personen gegebenenfalls anspruchsberechtigt sein können.