3. Der Beschwerdeführer – diplomierter Hotelier/Restaurateur HF – gilt arbeitslosenversicherungsrechtlich ab 1. November 2002 bis 30. April 2003 als Arbeitnehmer. Hätte er ein Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung eingereicht, so wäre dieses unter Hinweis auf Art. 31 Abs. 3 lit. b und c AVIG abgelehnt worden. Vorliegend geht es jedoch nicht um Kurzarbeitsentschädigung, sondern um Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 ff. AVIG ab 1. Mai 2003.