2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat nur diejenige versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, welche nach Art. 15 AVIG auch vermittelbar ist. Arbeitgeber und in arbeitgeberähnlicher Stellung befindliche Personen sind in diesem Sinne nicht vermittelbar. Im Abschnitt über die Kurzarbeitsentschädigung findet sich sodann eine Konkretisierung des von der Anspruchsberechtigung ausgenommenen Personenkreises. Danach haben gemäss Art.