Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2003 und die ihm zugrunde liegende Verfügung des KIGA vom 23. Juli 2003. Strittig ist die Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ablehnte.