8. Das KIGA hielt in seiner Duplik vom 31. März 2004 an seinen in der Stellungnahme gemachten Begehren und Ausführungen fest. Zusätzlich brachte es vor, dass der Versicherte erst mit der Replik Unterlagen eingereicht habe, welche allenfalls den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung begründen könnten. Daraus könne aber nicht gefolgert werden, dass der Versicherte bereits 2003 anspruchsberechtigt gewesen wäre. Damals habe die Ehe noch bestanden und es sei nicht festgestanden, ob sie tatsächlich aufgelöst würde. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.