Eine formelle richterliche Trennung sei schon unter altem Recht nicht mehr zwingend gewesen, um von den Behörden anerkannt zu werden. So hätten die Steuerämter schon damals eine faktische Trennung allein aufgrund einer privaten Vereinbarung eine getrennte Veranlagung bzw. Zwischenveranlagung akzeptiert. Zur Glaubhaftmachung einer künftigen Scheidung könnten nicht eine Anmeldung einer Klage oder eine ausgearbeitete Konvention oder eine richterliche Trennung massgebend sein. Die Vermutung gemäss AM/ALV-Praxis 2003/2004 sei hier unzulässig.