Das Ausscheiden des Versicherten sei bereits im Sommer 2002 beschlossene Sache gewesen. Dieser Schritt sei per Ende April 2003 geplant und vollzogen worden. Nicht die Tatsache der formell noch bestehenden Ehe könne für die Anspruchsberechtigung entscheidend sein. Es müsse vielmehr gelten, dass die Ehe im fraglichen Zeitraum nach dem Willen der Eheleute bereits in Auflösung begriffen gewesen sei und sie aktiv darauf hingearbeitet hätten. Eine formelle richterliche Trennung sei schon unter altem Recht nicht mehr zwingend gewesen, um von den Behörden anerkannt zu werden.