7. In der Replik vom 18. März 2004 hielt der Versicherte an der in der Beschwerde geschilderten Sachverhaltsdarstellung und Rechtsauffassung fest. Er präzisierte, er sei am 30. April 2003 nicht nur aus der Betriebsführung, sondern aus dem Betrieb des Hotel/Restaurants … als Ganzes ausgeschieden. Mittels Ehescheidungskonvention vom 16. März 2004 und Scheidungsbegehren vom 17. März 2004 soll die Glaubwürdigkeit der Ernsthaftigkeit des Scheidungswillens untermauert werden. Das Ausscheiden des Versicherten sei bereits im Sommer 2002 beschlossene Sache gewesen.