Auch wenn er nicht mehr im Betrieb tätig sei, könne er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen, weil seine Ehe noch nicht geschieden sei. Es sei davon auszugehen, dass er gemäss Vermutung der AM/ALV-Praxis 2003/2004 über unternehmerische Dispositionsfähigkeit verfüge und die Entscheidungen der Ehefrau massgeblich beeinflussen könne. Deswegen komme ihm eine arbeitgeberähnliche Stellung zu, womit er keine Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung habe.