6. In der Vernehmlassung vom 26. Februar 2004 beantragte das KIGA die Abweisung der Beschwerde und brachte vor, der Versicherte lebe zwar faktisch von seiner Ehefrau getrennt; es bestehe aber weder eine Scheidungskonvention noch sei eine Scheidungsklage eingereicht worden noch liege eine rechtliche Trennung vor. Auch wenn er nicht mehr im Betrieb tätig sei, könne er keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung geltend machen, weil seine Ehe noch nicht geschieden sei.