Es sei praktisch nicht möglich, die Vermutung einer Einflussnahme des Versicherten auf die unternehmerische Dispositionsfähigkeit während formell noch bestehender, de facto aber nicht mehr gelebter Ehe durch strikte Beweisführung zu widerlegen. Deshalb müsse genügen, die dahin deutenden Umstände glaubhaft zu machen. Eine erste Weichenstellung bestehe im Rollentausch vom 1. November 2002, als die Ehefrau die Führung des Hotel/Restaurants übernommen habe. Der Führungswechsel habe sich jedoch schon vorher abgezeichnet, als die Frau einen grösseren Umbau des Restaurants selbständig geplant und vollzogen habe.