Anschliessend sei er damit beschäftigt gewesen, den Betrieb des erworbenen Hotels zu organisieren. Seit letzter Weihnacht führe er das Hotel. Zur Zeit der Fällung des Einspracheentscheides habe eine Scheidungskonvention aufgrund der komplexen Verhältnisse noch nicht beigebracht werden können. Bis Ende Februar 2004 solle eine solche jedoch unterzeichnungsreif sein. Es sei praktisch nicht möglich, die Vermutung einer Einflussnahme des Versicherten auf die unternehmerische Dispositionsfähigkeit während formell noch bestehender, de facto aber nicht mehr gelebter Ehe durch strikte Beweisführung zu widerlegen.